Steuer-ABC für institutionelle Investoren: So behandeln Sie Ausfälle steuerlich richtig

Auch für institutionelle Anleger kann es beim Crowdinvesting zu Kreditausfällen kommen. Der Emittent, also das Startup oder Unternehmen – ist in solchen Fällen wirtschaftlich nicht mehr dazu in der Lage, das als partiarisches Darlehen zur Verfügung gestellte Kapital an den Anleger zurückzuzahlen. Von einem Totalausfall spricht man dann, wenn der Emittent nicht einmal mehr einen Teilbetrag zurückzahlen kann. Zusammen mit Steuerberater Dr. Rainer Schenk, unserem Steuer- und Crowdfunding-Experten, erläutern wir, inwieweit Sie als institutioneller Anleger Ausfälle oder Totalausfälle beim Crowdinvesting steuerlich geltend machen können. Mit diesem Beitrag schließen wir unsere Steuerserie für Investoren ab.

Für die steuerliche Behandlung von Ausfällen beim Crowdinvesting kommt es bei institutionellen Anlegern zunächst darauf an, welche Gewinnermittlungsart diese anwenden. Man unterscheidet hier zwischen “Bilanzierern” und “Einnahmenüberschuss-Rechnern”.

Bilanzierer

Institutionelle Anleger, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, werden auch als “Bilanzierer” bezeichnet. Maßgebliche Norm ist der § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bilanzierer müssen das von ihnen gewährte partiarische Crowdfunding-Darlehen generell als Aktivposten in ihrer Bilanz bilanzieren. Laufende Zinszahlungen auf das gewährte Darlehen stellen voll steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Den Sparerfreibetrag, wie bei den privaten Anlegern, gibt es für institutionelle Anleger nicht.

Zeichnet sich nun bei einer Investition in ein Crowdfunding-Projekt für den institutionellen bilanzierenden Anleger ein Ausfall ab, ist steuerrechtlich das sogenannte “strenge Niederstwertprinzip” beachten.

Das Unternehmen prüft dabei grundsätzlich zum Bilanzstichtag sämtliche Forderungen, also auch die Crowdfunding-Darlehensforderung, inwieweit diese noch werthaltig sind. Dabei wird erörtert, ob mit der Begleichung der ursprünglich zum Nominalwert bilanzierten Forderungen sicher zu rechnen ist oder ob Umstände dafür sprechen, die Forderungen neu zu bewerten bzw. zu berichtigen. Liegen wertmindernde Umstände vor oder ist sogar mit einem Totalausfall zu rechnen, muss dies bei der Bewertung der Forderungen zum maßgeblichen Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) herrscht für die Bilanzierung nämlich das Vorsichtsprinzip. Demnach sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag vorhanden bzw. entstanden sind, zwingend zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn vorhersehbare Risiken und Verluste dem Unternehmen erst zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Der institutionelle Anleger ist somit angehalten, im Rahmen der Bilanzaufstellung auch die Werthaltigkeit von Crowdfunding-Forderungen zu prüfen.

Im Ergebnis nimmt der institutionelle Anleger, sofern er Bilanzierer ist, noch vor einem tatsächlichen Ausfall eine Einzelwertberichtigung auf eine Crowdfunding-Forderung vor. Eine Einzelwertberichtigung führt in den Büchern des Anlegers zu einem Aufwand und somit zu einer steuerlich voll abzugsfähigen Betriebsausgabe. Damit senkt sich der steuerpflichtige Gewinn ab und die Wertberichtigung führt zu einer Steuerentlastung.

Natürlich kann man Einzelwertberichtigungen nicht pauschal ansetzen. Die Forderungen sind individuell zu prüfen, und die jeweilige Höhe eines Wertberichtigungsbedarfs wird ermittelt. Zu einem Wertberichtigungsbedarf kann es bereits bei ersten Zahlungsstockungen hinsichtlich fälliger Zinszahlungen kommen. Konkrete Regeln über die Höhe einer Einzelwertberichtigung bestehen nicht, jedoch muss die Quote der Berichtigung plausibel und schematisch sein. In Höhe der Einzelwertberichtigung kommt es beim Anleger dann zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe. Bei der Beurteilung des konkreten Einzelwertberichtigungsbedarfs dem Grunde und der Höhe nach, kommt es prinzipiell auf quantitative und qualitative Faktoren an, wobei es steuerrechtlich und handelsrechtlich kein explizites Regelwerk gibt. Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsunfähigkeit, sonstige Faktoren bezüglich des Zahlungseingangs von Forderungen oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen wichtige Indikatoren dar.

Steht zum Bilanzstichtag jedoch der Totalausfall einer Crowdfunding-Forderung fest, wird die Darlehensforderung uneinbringlich und ist als endgültig ausgefallene Forderung vollständig abzuschreiben. Auch dabei entstehen wie bei der Einzelwertberichtigung ein Aufwand und Betriebsausgabe. Der Ausfall einer Crowdfunding-Forderung mindert auch hier den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.

Damit beteiligt sich das Finanzamt zumindest teilweise an der Finanzierung von Ausfällen beim Crowdinvesting. Der Finanzierungsbeitrag des Fiskus kann dabei je nach Rechtsform des institutionellen Anlegers zwischen 30 % und 50 % betragen.

Vollständig abgeschrieben wird eine Forderung insbesondere dann, wenn beim Emittenten der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, der Emittent eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Emittenten fruchtlos geblieben sind.

Einnahmenüberschuss-Rechner

Die steuerrechtliche Würdigung eines Verlusts von Forderungen bei einem institutionellen Anleger, der seinen Gewinn in Form einer Einnahmenüberschuss-Rechnung (maßgebliche Norm ist hier § 4 Abs. 3 EStG) feststellt, hängt davon ab, ob eine Forderung bei Zahlungseingang eine Betriebseinnahme dargestellt hätte. Der Ausfall einer Crowdfunding-Forderung ist auf alle Fälle beim Einnahmenüberschuss-Rechner als voll abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen, weil diese Art der Forderung bei vertragsmäßiger Begleichung keine Betriebseinnahme dargestellt hätte.

Einzelwertberichtigungen gibt es bei Einnahmenüberschuss-Rechnern nicht. Hier zählt steuerlich also nur der tatsächliche Ausfall einer Crowdfunding-Forderung.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass laufende Zinszahlungen aus Crowdfunding-Darlehen, wie bei den Bilanzierern, auch bei den “Einnahmenüberschuss-Rechnern”, voll steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Einen Sparerfreibetrag gibt es hier auch nicht.

Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.

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