Dank erteilter Freistellungsaufträge können Sie noch bis zum Ende des jeweiligen Jahres Ihrer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträgen aus Ihren Seedmatch-Investments zuvor kommen – sofern diese Ihren Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Oder wollen Sie lieber gänzlich darauf verzichten und Ihre Kapitalertragssteuer, den Soli und ggf. Ihrer Kirchensteuer einheitlich mit Ihrer Steuererklärung zurückfordern? Wie auch immer Sie es als Investor handhaben wollen: Mit der Steuerkanzlei Dr. Schenk fokussieren wir uns in diesem Blogbeitrag auf das Thema der Freistellungsaufträge und klären u. a., was Sie tun können, wenn Ihre Rendite doch höher als kalkuliert ausfällt und vom Freistellungsauftrag nicht abgedeckt wird.
Wer sich das geballte Steuerwissen lieber anhören statt durchlesen möchte, findet alle wichtigen Keyfacts zur Kapitalertragssteuer auch in unserem Startklar Wissensboost „Endgegner Steuererklärung: Was du als Investor*in beachten musst!„:
Allgemeines vorab
Grundsätzlich werden bei allen Kapitalerträgen wie bspw. Zinsen, Dividenden, Erträgen aus Investmentfonds oder partiarischen Nachrangdarlehen u. v. m. eine 25-prozentige Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Diese sogenannte Abgeltungssteuer ist eine Form der Einkommensbesteuerung durch den Staat. Der Staat gewährt dabei allen Bundesbürgern einen sogenannten Sparerfreibetrag von jeweils 801 Euro jährlich (das betrifft im Übrigen auch natürliche Personen als ausländische Investoren). Das bedeutet, liegen die Erträge aus Kapitalgeschäften darunter, ist man von der Steuerpflicht befreit. Ehepaare können entscheiden, ob sie ihre Freibeträge zusammenlegen wollen. Wenn ja, liegt ihr Steuerfreibetrag bei 1.602 Euro. Die Zusammenlegung der Sparerfreibeträge geht aber unterjährig nur bei gemeinschaftlichen Investitionen bzw. Kapitalanlagen (Gemeinschaftskonten). Spätestens bei der Einkommensteuererklärung kann man aber bei Zusammenveranlagung von Ehegatten vom doppelten Sparerfreibetrag profitieren. Jedem steht dieser Freibetrag zu – auch Kindern. Sie werden jedoch einzeln betrachtet und können nicht in eine Zusammenveranlagung mit aufgenommen werden. Als Investor können Sie
- einen Freistellungsauftrag bei dem jeweiligen “Zinsgeber” hinterlegen und so noch vor dem pauschalen Abzug der Kapitalertragsteuer sowie der sonstigen Abzüge (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) Ihren Sparerfreibetrag geltend machen oder
- Ihre pauschalen Steuerabzüge bei Kapitalerträgen in Ihrer Einkommensteuererklärung korrigieren, sofern Ihre Kapitalerträge innerhalb dieser Freibetragsgrenze liegen.
Freistellungsauftrag erteilen (geregelt in § 44 a Einkommensteuergesetz)
Ein Freistellungsauftrag kann von jeder natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, bis zur maximalen Höhe des Sparerfreibetrags oder über kleinere Summen erteilt werden. Er kann zu jedem Zeitpunkt des Jahres gestellt werden, gilt aber immer ab dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Wenn er nicht auf ein bestimmtes Jahr befristet ist, verlängert sich der Freistellungsauftrag automatisch, sofern keine Änderung der Freistellungssumme oder ein Widerruf erfolgen. Ein Widerruf ist nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende möglich.
Jeder Steuerzahler kann beliebig viele Freistellungsaufträge erteilen, solange die damit freigegebene Summe nicht seinen Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Jahr übersteigt. Jedes Institut (Bank) und jeder Emittent (Startup/Projektgesellschaft) benötigt einen eigenen Freistellungsauftrag, wenn der Investor den pauschalen Abzug der Kapitalertragsteuer sowie der sonstigen Abzüge vermeiden möchte. Bei Seedmatch liegt der Freistellungsauftrag für das jeweilige Investment oftmals im IR-Bereich unter “Weitere Dokumente”. Alternativ können Sie aber auch allgemeine und oftmals kostenlose Vorlagen aus dem Internet vollständig ausfüllen und dem jeweiligen Emittenten übermitteln.
Die persönlichen Daten des Freistellungsauftrages sowie die Höhe der freigestellten Erträge werden durch den jeweiligen Schuldner der Kapitalerträge in einem speziellen Meldeverfahren dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Damit stehen diese Daten den Finanzbehörden zur Prüfung der Steuererklärung zur Verfügung und wirken etwaigen Missbrauchsfällen entgegen.
Freistellungsauftrag verpasst
Verzichten Sie grundsätzlich auf die Erteilung eines Freistellungsauftrages oder haben es schlichtweg verpasst, einen solchen zu erteilen, werden alle Einkünfte aus Kapitalgeschäften pauschal mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Diese Steuern werden zeitgleich zu Ihren Zinsauszahlungen von dem jeweiligen “Zinsgeber” und Emittenten abgeführt. Das heißt, auf Ihr Konto erhalten Sie bereits die reduzierten Netto-Bezüge. Liegen Ihre Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Renditen unter Ihrem Sparerfreibetrag von 801 Euro, können Sie diese pauschalen Steuerabzüge in Ihrer Steuererklärung wieder zurückfordern. Dazu füllen Sie die Anlage KAP Ihrer Steuererklärung, “Einkünfte aus Kapitalvermögen”, entsprechend aus. Natürlich benötigen Sie zur Vorlage auch die jeweilige Steuerbescheinigung.
Zu viele Freistellungsaufträge erteilt
Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge Ihren Sparerfreibetrag von 801 Euro (bei Ehepaaren bis zu 1.602 Euro, jedoch nur bei gemeinschaftlichen Kapitalanlagen) nicht überschreiten. Da Ihre Freistellungsaufträge beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt werden, hat Ihr Finanzamt immer einen Überblick über Ihre Freibeträge. Überhöhte Freistellungsaufträge können damit ausgefiltert und abgemahnt werden – im schlimmsten Fall können bei wiederholten Überschreitungen Bußgelder verordnet werden oder steuerstrafrechtliche Folgen für den Anleger entstehen.
Zu wenige/Zu geringe Freistellungsaufträge erteilt
Trotz aller Sorgfalt kann es passieren, dass Sie Ihre Freistellungsaufträge ungünstig verteilt haben und nicht alle Zinseinnahmen abgedeckt werden. Das kann bspw. passieren, wenn sich eines Ihrer Investments in einem Jahr außergewöhnlich positiv entwickelt hat, dagegen Ihre Bank die Verzinsung Ihrer Ersparnisse weiter gesenkt hat. Sie konnten den dort erteilten Freibetrag nicht wie gewohnt ausschöpfen, woanders hat er Ihnen aber gefehlt, um sich von der pauschalen Besteuerung zu befreien. Solange die Gesamtsumme Ihrer Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Renditen unter dem Sparerfreibetrag von 801 Euro liegen, können Sie diese fehlerhaften Steuerabzüge in Ihrer Steuererklärung wieder zurückfordern. Dazu füllen Sie die Anlage KAP Ihrer Steuererklärung, “Einkünfte aus Kapitalvermögen”, entsprechend aus.
Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.
30. Januar 2018
Ich dachte immer, Freistellungsaufträge können nur Banken und Versicherungen – bzw. eben Unternehmen, die dem Kreditwesengesetz unterliegen – annehmen. Können tatsächlich alle hier vertretenen Unternehmen einen Freistellungsauftrag annehmen bzw. akzeptieren?
31. Januar 2018
Hallo Robert,
ja, das können sie. Es ist natürlich immer mit zusätzlichem Aufwand für das Unternehmen verbunden, aber auch unsere Startups und Wachstumsunternehmen dürfen Freistellungsaufträge privater Anleger akzeptieren.
Herzlichst,
Ines Becker
1. Februar 2018
Also sorry, ich habe 5 Investments bei seedmatch laufen, NICHT in EINEM liegt unter „Weitere Dokumente“ ein Freistellungsantrag.
Lasst doch bitte solche Märchen – wie oben im Text – und schreibt gleich eine Anleitung inkl. Link zum Download eines Freistellers und alles ist OK bzw. fordert eure Firmen bindend auf einen solchen – gern auch allgemeingültigen – in diesem Bereich „Weitere Dokumente“ bereitzustellen.
2. Februar 2018
Hallo Guestav,
wir haben in Summe über 100 Startups und damit Emittenten. Wie im Blogbeitrag geschrieben, liegen oftmals Freistellungsaufträge unter „Weitere Dokumente“. Nicht jedes Startup bietet den Investoren diesen Service, die Bereitstellung einer Vorlage, automatisch mit an. Gerne nehmen wir aber Deine Anregung in die Weiterentwicklung der Vertragsgestaltung mit auf. Bis dahin findest Du eine allgemeine kostenlose Vorlage hier: , sowie auf vielen anderen Websites. Denn Gott sei Dank kann eine kleine Google-Anfrage für jedes Märchen ein Happy End zaubern. 😉
Herzlichst,
Ines Becker
3. September 2020
Hallo,
wo finde ich denn die allgemeine kostenlose Vorlage??
Grüße
Thomas Kurzer
4. September 2020
Hallo Herr Kurzer,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe Ihr Anliegen an meinen Kollegen aus dem Bereich Investor Relations weitergegeben, der Ihnen in Kürze eine Vorlage per E-Mail zukommen lassen wird. Zudem haben wir soeben auch im vorliegenden Blogbeitrag eine Vorlage verlinkt: https://blog.seedmatch.de/wp-content/uploads/2020/09/Freistellungsauftrag_Muster.pdf
Viele Grüße,
Kirsten Petzold