Fehler passieren immer wieder – leider auch bei den Steuerabzügen Ihrer Kapitalerträge. Aber einige Fehlerquellen können Sie als Investor schon vorab ausschließen: z. B. indem Sie Ihre Stammdaten auf der Plattform bzw. bei den Emittenten immer aktuell halten. Sollte Ihnen trotz aller Sorgfalt zu viele oder weniger Steuern abgezogen worden sein, können Sie diesen Fehler in Ihrer Steuererklärung korrigieren. Wie haben einige typische Fehlerquellen gemeinsam mit der Steuer-Kanzlei Dr. Schenk identifiziert.
Leider kann es passieren, dass bei Zinsauszahlungen Steuern abgeführt werden, die man als Investor nicht hätte bezahlen müssen oder von denen man befreit ist. Auch kommt es vor, dass pauschale Abzüge an der Quelle verpasst wurden und das Finanzamt eine Begleichung fordert. Spätestens mit einer Steuererklärung werden diese Fehler in der Besteuerung korrigiert. Das heißt, nur der Zeitpunkt der Besteuerung ändert sich. Von einem solchen Fehler können Kapitalertragssteuern, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer oder anrechenbare ausländische Steuern betroffen sein.
Für eine Korrektur Ihrer Steuerabzüge füllen Sie bei Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP – “Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern” entsprechend aus.
Auswahl möglicher Fehlerquellen:
- Kircheneintritt oder Kirchenaustritt wurden nicht rechtzeitig vom Bundeszentralamt für Steuern erfasst,
- Kirchensteuermerkmal wurde falsch übermittelt,
- Wohnortwechsel verursachte einen anderen Kirchensteuersatz,
- beim Bundeszentralamt für Steuern wurde der Übermittlung des Kirchensteuermerkmals widersprochen,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen innerhalb des Sparerfreibetrags,
- Freistellungsaufträge wurden nicht erteilt,
- Freistellungsaufträge wurden unzureichend oder über dem Sparerfreibetrag hinaus vergeben,
- Freistellungsaufträge wurden bei Banken oder Emittenten fehlerhaft hinterlegt,
- Personenbezogene Daten fehlten oder waren fehlerhaft (bspw. Steueridentifikationsnummer),
- durch Eheschließung erhöhte sich der Sparerfreibetrag, wurde aber nicht freigestellt,
- unter Umständen anrechenbare Ausfälle reduzierten die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hinweis: Grundsätzlich soll dieser Steuerleitfaden für jeden Anleger (Crowdinvestor) und für jeden Emittenten zur Orientierung dienen. Die Autoren haben weitestgehend vermieden, die sonst üblichen komplizierten steuerlichen Begriffe zu verwenden und diese nach Möglichkeit verständlich umschrieben. Bei den vorstehenden Erläuterungen handelt es sich nicht um eine Steuerberatung. Naturgemäß kann für die Inhalte des Beitrags keine rechtliche Gewähr gegeben werden.