Die „Spielregeln“ des Crowdinvestings finden sich im Kleinanlegerschutzgesetz (KASG), im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der EU-Prospektverordnung. Das Vermögensanlagengesetz hat Mitte Juli 2019 einige wichtige Änderungen erfahren, die Crowdinvesting sowohl als Anlageform für Investoren als auch als Finanzierungsform für Emittenten erleichtern. Ab sofort können wir Ihnen die sich aus der Gesetzesnovelle ergebenden erweiterten Möglichkeiten anbieten und möchten Ihnen diese daher in diesem Blogbeitrag im Detail vorstellen.
Wichtig dabei: Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für Projekte, die nach dem 15. Juli 2019 gestartet sind. Laufende Crowdinvesting-Projekte, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes stammen, unterliegen weiterhin den vormals bestehenden Regulierungen.
Maximal mögliche Investmentsumme und Fundingvolumen steigen
Die wichtigste Änderung für Crowdinvestoren betrifft die Höhe der maximal möglichen Investmentsumme. Ab sofort können Investoren bis zu 25.000 Euro – statt wie bisher maximal 10.000 Euro – in Vermögensanlagen ein und desselben Unternehmens bzw. Emittenten investieren (§ 2a Absatz 3 VermAnlG). Diese Höchstsumme bezieht sich jedoch weiterhin auf alle Vermögensanlagen ein und desselben Unternehmens – d. h. auch in mehreren Fundingrunden oder auf verschiedenen Crowdinvesting-Plattformen dürfen Investoren maximal 25.000 Euro in dieses Unternehmen investieren. Zudem bleiben die Bestimmungen zur erweiterten Selbstauskunft, welche 2015 im Kleinanlegerschutzgesetz getroffen wurden, weiterhin gültig. Investitionen über mehr als 1.000 Euro pro Unternehmen sind daher nur möglich, wenn der Investitionsbetrag das Doppelte des Monatsnettoeinkommens des Anlegers nicht überschreitet oder dieser alternativ über ein liquides Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt.
Neben der maximalen Investmentsumme für Anleger wurden auch die Regelungen für Unternehmen bzw. Emittenten angepasst. Sie dürfen nun Nachrangdarlehen bis zu 6 Millionen Euro statt wie bisher höchstens 2,5 Millionen Euro prospektfrei über Crowdinvesting finanzieren. Diese Summe bezieht sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten (§ 2a Absatz 1 VermAnlG). Damit wird Crowdinvesting auch für reifere Unternehmen mit höherem Finanzbedarf noch interessanter.
Weitere Änderungen im Überblick
Die Gesetzesnovelle beinhaltet zudem die Ausweitung der Schwarmfinanzierungsausnahme auf Genussrechte. Das bedeutet, dass nun auch diese zwischen Anleihe und Aktie angesiedelte Finanzierungsform bis zu einem Volumen von 6 Millionen Euro prospektfrei über Crowdinvesting-Plattformen emittiert werden kann. Bisher umfasste die Schwarmfinanzierungsausnahme nur Beteiligungsdarlehen, Nachrangdarlehen wie Seed Investments und Venture Debts und sonstige Anlagen.
Zudem ändert sich mit dem neuen Gesetz, welche Gesellschaften über Crowdinvesting-Plattformen investieren können. Bisher war es nur für Kapitalgesellschaften, beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG), möglich, ohne Betragsgrenze in Crowdinvesting-Projekte zu investieren. Mit der Überarbeitung des Vermögensanlagengesetzes können sich nun auch Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) oder Stiftungen ohne Limit an Crowdinvesting-Projekten beteiligen.
Fazit
Seedmatch begrüßt die Novellierung des Vermögensanlagengesetzes und die neuen Chancen, die sich Anlegern, Unternehmen und Crowdinvesting-Plattformen dadurch bieten. Unserer Ansicht nach waren die Änderungen – insbesondere die Anhebung der maximalen Investmentsumme sowie des prospektfrei maximal möglichen Fundingvolumens – überfällig, um das weitere Wachstum der aufstrebenden Crowdinvesting-Branche zu fördern. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Entdecken der neuen Möglichkeiten!
Warnhinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.